Paporn Jäkel - Vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die Gerichte und Notare im Lande Hessen

 

Eheschließung in Thailand

   
 
Die folgenden Informationen wurden mit aller erforderlichen Sorgfalt für Sie zusammen gestellt, um Sie über die grundsätzlichen Anforderungen einer Eheschließung zu informieren. Bitte nehmen Sie aber in jedem Falle nochmals mit den für Sie zuständigen Behörden Kontakt auf.

Deutsch-thailändische Eheschließung in Thailand

Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem Standesbeamten des Bezirksamtes (Amphur). Die Ehe kann bei jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden. Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger nach seinem Heimatrecht (§ 1448 ff des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind (auszugsweise):

Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren
Volle Geschäftsfähigkeit
Kein verwandtschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander
Ledigkeit bzw. rechtskräftige Auflösung der früheren Ehe
Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobte/den Verlobten nach Auflösung der früheren Ehe.
Ehefähigkeitszeugnis und Konsularbescheinigung
Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von den deutschen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der Antragsteller noch gemeldet ist bzw. zuletzt gemeldet war, ausgestellt.

Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt die Botschaft eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus. Diese ist dem thailändischen Standesbeamten bei der Eheschließung vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung liegt in der Regel bei 2-3 Arbeitstagen. Die Botschaft ist verpflichtet, vor Aushändigung der Konsularbescheinigung, die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses im Original zu verlangen (§ 385 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).

Ferner sind bei der Beantragung der Konsularbescheinigung die Pässe der Verlobten vorzulegen, vom deutschen Verlobten außerdem eine Melde- bzw. Abmeldebescheinigung. Darüber hinaus muss der deutsche Verlobte folgende Angaben machen:

Personalien
Passdaten
Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst
Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland
Angabe, ob der deutsche Verlobte dritten Personen zum Unterhalt verpflichtet ist und, wenn ja, wem und in welcher Höhe.

Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten zur Beglaubigung seiner Unterschrift erforderlich.

Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses
Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgende Aufstellung der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend ist. Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigter Kopien) verlangt.

Urkunden des/der deutschen Verlobten
Personalausweis oder Reisepass
Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland
Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
Scheidungsurteil der früheren Ehe mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Urkunden des/der thailändischen Verlobten
Reisepass oder Personalausweis
Geburtsurkunde
Auszug aus dem Hausregister
Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate)

Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist nicht möglich.

Die thailändischen Urkunden müssen zunächst in die deutsche Sprache übersetzt und (üblicherweise) über die Deutsche Botschaft legalisiert* werden, bevor sie dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können.

Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der für die thailändische Sprache zugelassenen Übersetzer ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich.

Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem – nicht vereidigten – Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem vereidigten Übersetzer zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Legalisation* der thailändischen Urkunden mit einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen gerechnet werden muss, da die thailändischen Behörden zu beteiligen sind. Die Botschaft hat daher auch keinerlei Einfluss auf die Bearbeitungsdauer. Ob die Vorlage von legalisierten Unterlagen erforderlich ist, muss beim Standesamt erfragt werden.

Hinweis
Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thailändischen Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche Verlobte ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung liegen bei der Botschaft vor. Dem Antrag müssen u.a. das Scheidungsurteil, die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie aus dem Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen Botschaft zu legalisieren*; Bearbeitungsdauer ca. 6-8 Wochen. Erst wenn die zuständige Landesjustizverwaltung die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis erteilen.


Deutsch-thailändische Eheschließung in Deutschland

Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt ebenfalls vor dem zuständigen Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten eine sog. Anmeldung zur Eheschließung erforderlich (die Regelung über die Bestellung des Aufgebots ist seit dem 01.07.1998 weggefallen). In diesem Verfahren sind dem Standesbeamten in Deutschland im Rahmen der Prüfung in der Regel dieselben wie die unter Punkt I Nr.1 aufgeführten Unterlagen von beiden Verlobten vorzulegen. Auch hier empfiehlt sich eine zusätzliche Rückfrage beim deutschen Standesbeamten betreffend gegebenenfalls darüber hinaus erforderlichen Urkunden.
 
Für die Übersetzung der thailändischen Urkunden gilt sinngemäß das oben Gesagte.
 
Darüber hinaus wird von den deutschen Standesämtern noch die Legalisation* der thailändischen Urkunden (Bearbeitungsdauer: ca. 6-8 Wochen) verlangt.
 
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Einreise eines/einer thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland zum Zwecke der Eheschließung mit einem Touristenvisum (Schengen) nicht zulässig ist.


Deutsch-deutsche Eheschließung in Thailand

Die Botschaft stellt den deutschen Verlobten bei Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Konsularbescheinigung aus (Bearbeitungsdauer 2 bis 3 Tage). Vorzulegen sind außerdem die Pässe der Verlobten, sowie deren Meldebescheinigung. Ferner sind bei Beantragung der Konsularbescheinigung von den Verlobten jeweils folgende Angaben zu machen:
 
Personalien
Passdaten
Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst
Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland
Personalien der Eltern der Verlobten
Angabe, ob der jeweilige deutsche Verlobte dritten Personen zum Unterhalt verpflichtet ist und, wenn ja, wem und in welcher Höhe.
Die persönliche Vorsprache bei Abholung der Bescheinigung in der Botschaft ist erforderlich.
 
Anmerkung
Eine „Legalisation“ thailändischer öffentlicher Urkunden ist aufgrund fehlender Voraussetzungen im thailändischen Verwaltungssystem nicht möglich. Ersatzweise bescheinigt die Deutsche Botschaft in Bangkok, nach schriftlicher Bestätigung durch das zuständige thailändische Bezirksamt, die Echtheit der thailändischen Urkunden. Aus Gründen der Vereinfachung wurde in diesem Merkblatt jedoch anstelle des Begriffs „Echtheitsbestätigung“ der Begriff „Legalisation“ gewählt.
 
 
 
  © Thomas H. Jäkel, 2011