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Die folgenden Informationen
wurden mit aller erforderlichen Sorgfalt für Sie zusammen
gestellt, um Sie über die grundsätzlichen Anforderungen
einer Eheschließung zu informieren. Bitte nehmen Sie aber in
jedem Falle nochmals mit den für Sie zuständigen Behörden
Kontakt auf.
Deutsch-thailändische
Eheschließung in Thailand
Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem
Standesbeamten des Bezirksamtes (Amphur). Die Ehe kann bei
jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden.
Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger
nach seinem Heimatrecht (§ 1448 ff des thailändischen Zivil-
und Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen
muss, sind (auszugsweise):
Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren
Volle Geschäftsfähigkeit Kein verwandtschaftliches
Verhältnis der Verlobten zueinander Ledigkeit bzw.
rechtskräftige Auflösung der früheren Ehe Wartezeit von
310 Tagen für die Verlobte/den Verlobten nach Auflösung der
früheren Ehe. Ehefähigkeitszeugnis und
Konsularbescheinigung Der/die deutsche Verlobte benötigt
für die Eheschließung in Thailand ein deutsches
Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von den deutschen
Standesbeamten in der Gemeinde, in der der Antragsteller
noch gemeldet ist bzw. zuletzt gemeldet war, ausgestellt.
Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses
(nicht älter als 6 Monate) stellt die Botschaft eine
Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer
Sprache aus. Diese ist dem thailändischen Standesbeamten bei
der Eheschließung vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für die
Ausstellung liegt in der Regel bei 2-3 Arbeitstagen. Die
Botschaft ist verpflichtet, vor Aushändigung der
Konsularbescheinigung, die Vorlage des
Ehefähigkeitszeugnisses im Original zu verlangen (§ 385 der
Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden).
Ferner sind bei der Beantragung der Konsularbescheinigung
die Pässe der Verlobten vorzulegen, vom deutschen Verlobten
außerdem eine Melde- bzw. Abmeldebescheinigung. Darüber
hinaus muss der deutsche Verlobte folgende Angaben machen:
Personalien
Passdaten Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem
Nettoverdienst Angabe von 2 Referenzpersonen mit
Anschrift in Deutschland Angabe, ob der deutsche Verlobte
dritten Personen zum Unterhalt verpflichtet ist und, wenn
ja, wem und in welcher Höhe.
Bei Abholung der
Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der
deutschen Verlobten zur Beglaubigung seiner Unterschrift
erforderlich.
Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses Der deutsche
Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des
Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen beizufügen,
anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide
Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die
beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Die Botschaft weist
ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgende Aufstellung
der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend ist. Es wird
daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen
deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die
Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigter
Kopien) verlangt.
Urkunden des/der deutschen Verlobten Personalausweis oder
Reisepass Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus
Deutschland Geburtsurkunde oder Auszug aus dem
Familienbuch Scheidungsurteil der früheren Ehe mit
Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Urkunden des/der thailändischen Verlobten Reisepass oder
Personalausweis Geburtsurkunde Auszug aus dem
Hausregister Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6
Monate)
Die thailändischen Urkunden sind bei dem
Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische
Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft
ist nicht möglich.
Die thailändischen Urkunden müssen
zunächst in die deutsche Sprache übersetzt und
(üblicherweise) über die Deutsche Botschaft legalisiert*
werden, bevor sie dem Antrag auf Erteilung des
Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können.
Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland
vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung
der für die thailändische Sprache zugelassenen Übersetzer
ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich.
Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem – nicht
vereidigten – Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt
wurden, sollten diese zusätzlich einem vereidigten
Übersetzer zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine
Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht
möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die
Legalisation* der thailändischen Urkunden mit einer
Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen gerechnet werden muss,
da die thailändischen Behörden zu beteiligen sind. Die
Botschaft hat daher auch keinerlei Einfluss auf die
Bearbeitungsdauer. Ob die Vorlage von legalisierten
Unterlagen erforderlich ist, muss beim Standesamt erfragt
werden.
Hinweis Eine nach thailändischem Recht erfolgte
einvernehmliche Scheidung der/des thailändischen Verlobten
vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch
eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern
der/die deutsche Verlobte ein ausländisches Scheidungsurteil
vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung liegen bei der
Botschaft vor. Dem Antrag müssen u.a. das Scheidungsurteil,
die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister
sowie aus dem Eheregister mit deutscher Übersetzung
beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen
Botschaft zu legalisieren*; Bearbeitungsdauer ca. 6-8
Wochen. Erst wenn die zuständige Landesjustizverwaltung die
Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das
Ehefähigkeitszeugnis erteilen.
Deutsch-thailändische
Eheschließung in Deutschland
Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt ebenfalls vor dem
zuständigen Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der
deutschen Verlobten eine sog. Anmeldung zur Eheschließung
erforderlich (die Regelung über die Bestellung des Aufgebots
ist seit dem 01.07.1998 weggefallen). In diesem Verfahren
sind dem Standesbeamten in Deutschland im Rahmen der Prüfung
in der Regel dieselben wie die unter Punkt I Nr.1
aufgeführten Unterlagen von beiden Verlobten vorzulegen.
Auch hier empfiehlt sich eine zusätzliche Rückfrage beim
deutschen Standesbeamten betreffend gegebenenfalls darüber
hinaus erforderlichen Urkunden.
Für die Übersetzung der thailändischen Urkunden gilt
sinngemäß das oben Gesagte.
Darüber hinaus wird von den deutschen Standesämtern noch die
Legalisation* der thailändischen Urkunden
(Bearbeitungsdauer: ca. 6-8 Wochen) verlangt.
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Einreise
eines/einer thailändischen Staatsangehörigen nach
Deutschland zum Zwecke der Eheschließung mit einem
Touristenvisum (Schengen) nicht zulässig ist.
Deutsch-deutsche
Eheschließung in Thailand
Die Botschaft stellt den deutschen Verlobten bei Vorlage
eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Konsularbescheinigung aus
(Bearbeitungsdauer 2 bis 3 Tage). Vorzulegen sind außerdem
die Pässe der Verlobten, sowie deren Meldebescheinigung.
Ferner sind bei Beantragung der Konsularbescheinigung von
den Verlobten jeweils folgende Angaben zu machen:
Personalien Passdaten Angabe von Beruf, Arbeitgeber
und monatlichem Nettoverdienst Angabe von 2
Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland Personalien
der Eltern der Verlobten Angabe, ob der jeweilige
deutsche Verlobte dritten Personen zum Unterhalt
verpflichtet ist und, wenn ja, wem und in welcher Höhe.
Die persönliche Vorsprache bei Abholung der Bescheinigung in
der Botschaft ist erforderlich.
Anmerkung Eine „Legalisation“ thailändischer öffentlicher
Urkunden ist aufgrund fehlender Voraussetzungen im
thailändischen Verwaltungssystem nicht möglich. Ersatzweise
bescheinigt die Deutsche Botschaft in Bangkok, nach
schriftlicher Bestätigung durch das zuständige thailändische
Bezirksamt, die Echtheit der thailändischen Urkunden. Aus
Gründen der Vereinfachung wurde in diesem Merkblatt jedoch
anstelle des Begriffs „Echtheitsbestätigung“ der Begriff
„Legalisation“ gewählt. |
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